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Entsprechend § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG besteht ein Nachbarrecht dahingehend, dass im Seitenabstand eine Baulichkeit nur bis zu max. 10 m Länge vom Nachbarn hinzunehmen ist. Mehrere Nebengebäude dürfen die Länge von 10 m insgesamt nicht überschreiten, da ansonsten die Beschränkungen des § 6 abs 1 Z 3 lit c OÖ BauTG - wonach eine dem Nachbarn zugewandte Seite bis zu 10 m Länge betragen darf - praktisch obsolet wäre.
Der Energieausweis für Siedlungen ist ein Bewertungstool für Siedlungsplanungen. Es werden nicht nur Einzelobjekte, sondern ganze Siedlungeseinheiten betrachtet. Hier geht es um die ganzheitliche Optimierung von Siedlungseinheiten.
Das Wirtschaftsministerium hat die Verlängerung der Schwellenwertverordnung bis zum 31. Dezember 2012 fixiert. Durch die Verordnung können Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich weiterhin bis zu einem Wert von 100.000 Euro direkt an Unternehmen vergeben werden (zu berücksichtigen sind die allgemeinen Kriterien für eine Direktvergabe nach BVergG).
Ab 1. Juli 2012 müssen Schlosserbetriebe nach der Stahlbaunorm EN 1090 zertifiziert sein oder sie können nicht mehr im Bau von Stahltragwerken tätig sein. Auch die Einteilung der Klassen wurde nun präzisiert in der ÖNORM 21090.
Die für Ende 2011 geplante neue LB-HB 19 wird jetzt wahrscheinlich am 01. März 2012 erscheinen, zusammen mit der LB-Haustechnik Version 9. Neu ist die Aufnahme von ökologischen Ausschreibungskriterien sowie die Ausgabe nach ÖNorm A 2063 in XML-Struktur.
In die Gestaltung von Bauformen - Dachform, Gaupen, Färbelung, Flächenausnutzung und ähnliches - wird teilweise durch Bebauungspläne oder Richtlinien sehr stark eingegriffen. Ein schwieriges Thema für Ortsplaner und Architekten. Gestalterisch relevante Einrichtungen wie Photovoltaikanlagen, Handymasten und ähnliches sind durch Kompetenzteilung zwischen Land und Bund oft nur schwer zu regulieren wie folgender Artikel zeigt...
Da in Zukunft für Architekten, Bauherren und Gemeinden die OIB Richtlinien, die im Oktober 2011 neu aufgelegt wurden, eine größere Bedeutung im Oberösterreichischen Baurecht spielen werden, haben wir die Richtlinien in unserer Service Seite als PDF aufgenommen.
Wie bereits vorgestellt wird das Oö BauTG und Oö BauTV vollständig neu erlassen. Die Oö BauO wird hingegen wirklich nur novelliert. Aber auch hier gibt es einige Neuerungen die für Architekt, Ortsplaner und Bauherr in Zukunft zu beachten sind. Wie auch bei den anderen Artikeln geben wir den Hinweis, dass dies erst der Entwurf ist.
Die Regierungsvorlage für die Novelle 2012 BVergG ist bereits Online abrufbar. Sie wird wahrscheinlich im März 2012 im Nationalrat verabscheidet und 2 Monate später in Kraft treten.
Regierungsvorlage BVergG 2012
Seit November 2012 werden nun bei der Anzeige der gesamten Rechtsvorschrift in den Anwendungen 'Bundesrecht konsolidiert' sowie beim Landesrecht der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und Tirol auch Anhänge zu einzelnen Dokumenten (Paragrafen, Artikeln oder Anlagen) berücksichtigt.
Nach dem Entwurf der neuen Bautechnikverordnung 2012 zeigen wir Ihnen nun auch den Entwurf des neuen Bautechnickgesetztes.
Mit dem geplanten Oö. Bautechnikgesetz 2012 soll der rechtliche Rahmen für die Übernahme der österreichweit harmonisierten bautechnischen Vorschriften, nämlich der Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), im Folgenden kurz OIB-Richtlinien, geschaffen werden.
Bedruckte Glasflächen und vorgehängte Fassadenteile können eine Beeinträchtigung der Qualität der Sichtverbindung und des Lichteintritts bewirken. Da es für die Bewertung der Qualität von Sichtverbindung keine messbaren Parameter gibt, wurde von der Arbeitsinspektion eine Sammlung von Beispielen aus der Praxis erstellt. Für diese Sammlung wurden Sonnen- und Sichtschutzsysteme hinsichtlich der Eignung als Sichtverbindungsfläche bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen angeführt.
(VwGH) zu Entscheidung VwGH 15. 9. 2011, 2006/04/0177. Nach der Rsp des VwGH ist als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, und zwar ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel.
2011 beanstandeten Anrainer die Lärmbelastung durch einen neuen Kindergarten in Wels. Deshalb musste eine 50.000 Euro teure Mauer errichtet werden. Daher hat LR Hiesl eine Neufassung der Bauordnung in Auftrag gegeben, die Kinderlärm als Einspruchsgrund ausschließt.